Satzung des Verein Taekwondo und Hapkido Dresden e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der am 03.06.2020 gegründete Verein führt den Namen „Taekwondo und Hapkido Dresden e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Der Verein ist in das Vereinigungsregister einzutragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Kampfkünste Taekwondo und Hapkido; im Einzelnen durch: Abhaltung von geordneten Kampfkunstübungen im traditionellen Taekwondo und Hapkido. Die Durchführung von Versammlungen, Lehrgängen und Kursen. Spezielle Förderung von Kindern und Jugendlichen im Bereich Selbstverteidigung. Aus -, Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Vereinsmitarbeitern.
- Der Verein verfolgt den Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68) der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder erhalten darüber hieraus keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Finanzlage des Vereins hauptamtliches Personal anzustellen.
- Alle Organmitglieder und ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB unter Beachtung der steuerlichen Freibeträge nach dem EstG (derzeit § 3 Nr. 26a EStG). Hierzu können die Einzelheiten vom Vorstand in einer Finanzordnung festgelegt werden, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
- Der Verein kann Mitglied des Landessportbund Sachsen e. V. und anderer Vereine werden, welche ebenso gemeinnützige und/oder sportliche Zwecke verfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Eintrittserklärung, welche dem Verein vorzulegen ist. Mit der Eintrittserklärung sind die Satzung, die Beitragsordnung und die anderen bestehenden Beschlüsse des Vereins und des Vorstandes anzuerkennen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird wirksam mit schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand und wirkt auf das Datum dem 1. des Monats, der der Bestätigung folgt.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne Personen als Ehrenmitglieder ohne Beitragszahlung aufgenommen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (§ 4), Ausschluss (§ 5) oder Tod.
§ 4 Austritt
- Der Austritt ist jeweils nach Ablauf von 12 Monaten (Mitgliedschaftsjahr) ab dem Beginn der Mitgliedschaft zum Ablauf eines Mitgliedschaftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich 3 Monate vor dem Ende des Mitgliedschaftsjahres bei einem Mitglied des Vorstandes eingegangen sein.
- Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einen von Absatz 1 abweichenden Austritt genehmigen.
§ 5 Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet auch durch einen vom Vorstand in einem Vorstandsprotokoll festzustellenden Ausschluss aus dem Verein.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei wichtigem Grund zulässig, insbesondere:
→ bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Pflichten;
→ bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins;
→ bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
→ bei Kundgabe extremistischer Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Partei oder Organisation;
→ bei Missachtung von Grundsätzen des Kinder-und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes Sachsen e. V. niedergelegt ist;
→ wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diese auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb 14 Tagen nach Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet worden sind. - Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnetem eingeschriebenem Brief an seine letzte dem Verein bekannte Anschrift zu übermitteln. Der Brief kann auch elektronisch als Datei per E-Mail oder anderen elektronischen Datenübermittlungswegen zugestellt werden, wobei der Verein das Risiko der Nichtzustellbarkeit trägt. Ist eine Benachrichtigung des Mitglieds nicht zustellbar, wird der Ausschluss durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Vereins veröffentlicht und vier Wochen danach wirksam.
- Die Entscheidung über den Ausschluss kann vom betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
- Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Bei Neuanmeldungen ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr, Prüfungs-und Jahresgebühren werden vom Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung und einer Prüfungsordnung geregelt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins bei allen Rechtsgeschäften. Insbesondere hat er folgende Aufgaben zu erfüllen:
→ die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
→ die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
→ die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
→ die Aufnahme neuer Mitglieder. - Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Schülersprecher/Protokollführer.
- Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln in offener Abstimmung gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand aufzunehmen. - Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder durch telefonische Abstimmung gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder auf andere Weise an der Beschlussfassung mitwirken. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in jedem Fall zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand es beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich es beim Vorstand beantragt hat. - Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Mitgliederversammlung ist für die Entlastung des Vorstandes zuständig.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich in Textform. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. - In der Einberufung der Versammlung muss der Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnet sein.
- Anträge für die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Nachträglich auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der einstimmigen Genehmigung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Für minderjährige Kinder sind deren Eltern abstimmungsbefugt, wobei pro Kind nur eine Stimme abgegeben werden kann.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. - Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung zulässig , bedarf der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder und der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.
- Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverwendung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie erlassen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Liquidation erfolgt durch den bis dahin bestellten 1. Vorsitzenden des Vorstandes, falls die Mitgliederversammlung keinen anderen Liquidator bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigen Zwecks fällt sein Vermögen an Landessportbund Sachsen e. V. mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung, mit den Änderungen vom 02.07.2020, tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft und ersetzt die Gründungssatzung vom 03.06.2020.
Dresden, 02.07.2020
- Vorsitzende Bodo Winkler
- Vorsitzende Heike Winkler